Allgemeine Einkaufsbedingungen der lafortec gmbh
Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen der lafortec GmbH (im Nachfolgenden „Unternehmen“ genannt) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Vertragspartner (nachfolgend „Lieferanten“ genannt) des Unternehmens.
§ 1 Geltung
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Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lieferanten des Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die das Unternehmen mit den Lieferanten über die von dieser angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
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Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn das Unternehmen der Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn das Unternehmen auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Bestellungen und Aufträge
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Soweit Angebote des Unternehmens nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, hält sich das Unternehmen bis zum Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei dem Unternehmen.
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Das Unternehmen ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage beträgt. Das Unternehmen wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird dem Unternehmen die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 8 Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Unternehmens gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
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Das Unternehmen ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn das Unternehmen die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann. Dem Lieferanten wird das Unternehmen in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.
§ 3 Preungsbedingungen, Rechnungsangaben
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Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
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Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
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Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
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Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt das Unternehmen ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 45 Tagen netto. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt wird dem Unternehmen 2 Prozentpunkten an Skonto gewährt.
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In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift des Unternehmens anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch das Unternehmen verzögern, verlängern sich die in Absatz 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
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Bei Zahlungsverzug schuldet das Unternehmen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
§ 4 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang
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Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind außer mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmens nicht zulässig.
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Der Lieferant ist verpflichtet, das Unternehmen unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
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Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür eine Mahnung durch das Unternehmen bedarf.
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Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Unternehmen uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
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Das Unternehmen ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5%, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
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Der Lieferant ist außer mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmens nicht zu Teillieferungen berechtigt.
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Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf das Unternehmen über, wenn dem Unternehmen die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
§ 5 Eigentumssicherung
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An von dem Unternehmen abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich das Unternehmen das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne die ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf Verlangen des Unternehmens vollständig an dieses zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
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Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die das Unternehmen dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und dem Unternehmen durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum des Unternehmens oder gehen in dessen Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird das Unternehmen unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an das Unternehmen herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit dem Unternehmen geschlossenen Verträge benötigt werden.
Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des Unternehmens für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
§ 6 Gewährleistungsansprüche
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Bei Mängeln stehen dem Unternehmen uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.
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Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn das Unternehmen sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Arbeitstagen seit Eingang der Ware bei dem Unternehmen mitteilt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
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Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet das Unternehmen nicht auf Gewährleistungsansprüche.
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Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige des Unternehmens beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, das Unternehmen musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
§ 7 Produkthaftung
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Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, das Unternehmen von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist das Unternehmen verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
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Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2.000.000,00 zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnlichen Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird dem Unternehmen auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
§ 8 Schutzrechte
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Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
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Der Lieferant ist verpflichtet, das Unternehmen von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen das Unternehmen wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und von alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
§ 9 Geheimhaltung
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Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu haltenund nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an das Unternehmen zurückgeben.
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Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für das Unternehmen gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
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Der Lieferer wird seine Unterlieferanten entsprechend § 9 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen verpflichten.
§ 11 Abtretung
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Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
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Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Grünhain-Beierfeld.
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Die zwischen dem Unternehmen und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
Stand: Oktober 2008